Diese Website ist seit dem Ende des Studiengangs Informationswissenschaft
im Juni 2014 archiviert und wird nicht mehr aktualisiert.
Bei technischen Fragen: Sascha Beck - s AT saschabeck PUNKT ch
Drucken

Urheberrecht, Korb 2

Vergangenen Donnerstag entschied der Bundestag positiv über den zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle. Sowohl in der Blogosphäre (zB. hier, hier, hier, hier oder auch hier), wie auch auf Mailinglisten (hier oder hier) kam es richtigerweise überwiegend zu negativen Einschätzungen der Folgen. 1. Das Ende der digitalen Aufsatzkopie bei Subito Die bisherige Praxis Aufsatzkopien als Grafikdatei elektronisch zu versenden, hält zwar nun erstmals Einzug ins Gesetz, gleichzeitig ist sie nur noch erlaubt, wenn
der Verlag nicht ein offensichtliches eigenes Online-Angebot zu angemessenen Bedingungen bereithält,
was eine deutliche Verschlechterung des status quo darstellt. Da die Bedingungen doch sehr gummiweich formuliert sind, ist vieles möglich – oder was sind angemessene Bedinungen? Wie sehen die zum Beispiel für Studierende aus? 2. Nutzung von digitalen Medien nur in den Räumlichkeiten der Bibliothek Nach §52b dürfen Bibliotheken, Museen und Archive Werke auch an „eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen“ für Forschung und private Studien zugänglich machen. Diese Leseplätze müssen jedoch zwingend in der Bibliothek oder der entsprechenden Einrichtung sein. Mir ist etwas unklar, worauf sich dieser Paragraph nun eigentlich bezieht, er soll aber wohl die rechtliche Absicherung dafür sein, daß Bibliotheken gekaufte eBooks und eJournals auch tatsächlich ihren Nutzern zugänglich machen dürfen … das dann aber mit schlechteren Konditionen als bei Büchern auf toten Baum, die man ja immerhin ausleihen und außerhalb der Bibliothek lesen kann. Irgendwie klingt diese Interpretation fast schon lachhaft restriktiv. 3. Die Privatkopie bleibt, DRM jedoch auch Die Privatkopie bleibt erlaubt, jedoch nur falls kein DRM entgegensteht. Womit die Privatkopie faktisch abgeschafft wird. Insgesamt bietet diese Novelle das gleiche, was in den vergangenen Jahren immer wieder zu beobachten war: die Gesetze werden den Wünschen der Inhaber der Verwertungsrechte entsprechend angepaßt. Nutzer/Konsumenten und auch die Urheber werden nur bedingt berücksichtigt.
Posted by

Leave a Reply